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Landschaft Bauen und Gestalten 2|2015

BGL: Positive Beschäftigungsentwicklung in der GaLaBau-Branche Arbeitszeitflexibilisierung im GaLaBau sichert Arbeitsplätze Angesichts der Vorstellung der aktuellen Arbeitslosenzahlen durch die Bundesagentur für Arbeit verwies August Forster, Präsident des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL), auf die erfolgrei- che Beschäftigungspolitik der GaLaBau-Branche. „In den letzten zehn Jahren haben wir die Zahl der Mitarbeiter um 23,6 Prozent auf 103.000 steigern können und damit eine echte Erfolgs­ story geschrieben. Ein wichtiger Erfolgsgarant ist unsere flexible Jahresarbeitszeitregelung, mit der wir ein Bündel an betrieblicher Flexibilität gestalten und das wich- tige arbeitsmarktpolitische Inst- rument ‚Saison-Kurzarbeitergeld‘ zur Verfügung stellen.“ Das sogenannte Saison-Kurz- arbeitergeld, das auch in anderen Branchen wie dem Bauhaupt- gewerbe angewendet wird, setzt einen witterungsbedingten Kündi- gungsschutz voraus, der Arbeits- plätze sichert und gleichzeitig eine finanzielle Absicherung der Beschäftigten in den Wintermona- ten gewährleistet. Zusätzliche Motivationen bei Mitarbeitern Neben den positiven Aspekten für die Arbeitnehmer der GaLa- Bau-Branche bietet die flexible Jahresarbeitszeitregelung aber auch den Betrieben einen handfes- ten Wettbewerbsvorteil. „In Zeiten des demografischen Wandels und des Fachkräftemangels tragen flexible Arbeitszeitmodelle dazu bei, zusätzliche Motivationen bei Mitarbeitern zu erzeugen, Stamm- personal an den Betrieb zu binden, Flexibilisierungsreserven zu schaf- fen und darüber hinaus Freiräume für Qualifizierung zu gestalten“, erklärte Forster. Dabei ist die Jahresarbeits- zeitregelung nur ein Pfeiler in der vom Branchenverband der Landschaftsgärtner verfolgten Strategie zur Fachkräftesicherung. So sind die Themen Ausbildung, Nachwuchswerbung, Arbeits- und Gesundheitsschutz und lebens- lange Fort- und Weiterbildung für die Zukunftsfähigkeit der GaLaBau-Branche mit ihren aktu- ell 16.500 Betrieben ebenfalls von entscheidender Bedeutung. „Trotz des demografischen Wandels haben wir noch keine Probleme, Nachwuchs zu finden. Ganz im Gegenteil: Im Gegensatz zu ande- ren Branchen kommen wir auf eine überdurchschnittliche Aus- bildungsquote von neun Prozent. Dies ist auch auf unsere langjäh- rigen Anstrengungen im Nach- wuchsbereich zurückzuführen“, so Forster, der in diesem Zusammen- hang auch auf die attraktive Aus- bildungsvergütung im GaLaBau verweist, bei der Auszubildende ab 2016 im dritten Lehrjahr 1.000 Euro brutto im Monat verdienen. Überdies hat die Branche immer Interesse daran, die bestehenden Modelle in der Fort- und Wei- terbildung zu verbessern, um die beruflichen Aufstiegsmöglichkei- ten im GaLaBau zukunftsfähig zu halten. „Ziel aller Anstrengungen ist es, die Attraktivität unseres grü- nen Berufes kontinuierlich hoch zu halten und gleichzeitig neue Anreize zu schaffen, sich für den Beruf des Landschaftsgärtners zu entscheiden“, erläuterte Forster. Vor Vernichtung von Unterlagen Steuerberater fragen Aufbewahrungsfristen nach Handels- und Steuerrecht Jedes Jahr dasselbe: Was muss bleiben von den Unterlagen, was kann vernichtet werden? Unsere Tabelle auf Seite 17 gibt Ihnen die notwendigen Auskünfte von A wie Abrechnungsunterlagen über M wie Mahnbescheide bis Z wie Zwischenbilanz. Aufbewahrungsfristen sind an unterschiedlichen Stellen geregelt: Die handelsrechtlichen Aufbewah- rungsfristen finden sich in § 257 HGB, die allgemeinen steuerlichen in § 147 AO und in § 147a AO für Belege im Zusammenhang mit der privaten Einkommensteu- ererklärung. Daneben enthalten einzelne Steuergesetze besondere Aufzeichnungs- und Aufbewah- rungsfristen, zum Beispiel §§ 14b und 22 UStG, die im Zweifel den allgemeinen Vorschriften vorge- hen. Darüber hinaus gibt es noch außersteuerliche Aufbewahrungs- pflichten und -fristen, zum Bei- spiel im Sozialversicherungsrecht. Im Folgenden werden nur die allgemeinen steuer­lichen Aufbe- wahrungsfristen dargestellt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjah- res, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröff- nungsbilanz oder der Jahresab- schluss festgestellt, der Konzern- Anzeige Recht und Steuern | 15 LandschaftBauen&Gestalten02/2015

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